Welpenvertrag – wie wichtig ist er?

Ein ausführlicher, von einem Volljuristen ausgearbeiteter Vertrag ist zwar nicht zwingend notwendig, aber doch sinnvoll. In der Bolonka Zwetna Hundezucht aus dem Alten Jagdhaus gibt es unterschiedliche Verträge, die alle von Juristen erstellt, zumindest jedoch geprüft sind, damit sowohl ich als Züchter, und natürlich Sie als Kunde, ein sicheres Gefühl haben, wenn Sie mit Ihrem neuen Familienmitglied den Heimweg antreten.

Gesundheitszeugnis

Jeder Welpe wird vor der Abgabe tierärztlich untersucht und erhält ein aktuell ausgestelltes Gesundheitszeugnis.

Übernahmevertrag

Zu den Verträgen der Bolonka Zwetna Hundezucht aus dem Alten Jagdhaus und neben dem Gesundheitszeugnis gehört immer auch ein Übernahmevertrag. Gemeinsam wird der Welpe noch einmal von Ihnen und mir begutachtet, damit Sie sicher sein können, auch wirklich ein gesundes Tier erwählt zu haben.

Aktuelle Rechtssprechung

Da immer mal wieder auch Fragen zur aktuellen Rechtssprechung auftauchen, stelle ich hier ein paar wesentliche Informationen ein.


Das Tierschutzgesetz

ist nicht nur Verpflichtung für den Züchter,

sondern auch für den Hundekäufer und Hundehalter!

Nicht nur der Verkäufer, als der Hundezüchter, hat Pflichten, denen er laut den aktuell geltenden Bestimmungen im Tierschutzgesetz nachkommen muss, sondern auch der Hundekäufer bzw. der Hundehalter.

So zum Beispiel:

Tierschutzgesetz §2a, zweiter Abschnitt: Tierhaltung

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

Tierschutzgesetz §3 aus Abschnitt Zwei: Tierhaltung

Es ist verboten

3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen.

Tierschutzgesetz §16a zehnter Abschnitt: Durchführung des Gesetzes

Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist.

Verbindlich für alle Hundekäufer!

Nach der Übergabe ist ausschließlich der Käufer als nunmehriger Halter und Eigentümer eigenständig für die artgerechte Haltung einschließlich der tierärztlichen Versorgung des Hundes verantwortlich.

Sollten in dieser Zeit gesundheitliche Probleme bei dem Hund auftreten, wird die Verkäuferin alle dahingehenden Fragen des Käufers vollständig und wahrheitsgemäß beantworten.

Eine Hinzuziehung der Verkäuferin durch den Käufer berührt dessen Pflichten als Käufer, Eigentümer und Halter nicht.

Insbesondere befreit eine Auskunft der Verkäuferin den Käufer nicht von dessen etwaiger gesetzlicher Pflicht oder vertraglicher Obliegenheit (Schadensminderungspflicht) zur Hinzuziehung eines Tierarztes.


Informationen und aktuelle Rechtssprechung zu genetischen und angeborenen Fehlern

Da ich sowohl aus persönlichem Interesse und weil ich immer um das Wohl meiner Kunden und auch den von mir abgegebenen Welpen besorgt bin, und natürlich von Berufswegen an meiner mir von Gesetz zugeteilten Position in Bezug auf meine Rechte und Pflichten als Hundezüchterin und Verkäuferin großes Augenmerk lege, finden sich unten stehend aktuell gültige Urteile zu möglichen angeborenen bzw. ererbten Krankheiten. Diese Beispiele werden aus Gründen der Rechtssicherheit aufgeführt.

Aus der aktuellen Rechtssprechung (nachzulesen auf der Internetseite tierrecht-anwalt.de):

„Verantwortungsvolle Hundezüchter, die nach dem Stand der Wissenschaft die Gesundheit ihrer Tiere u.a. durch eine sorgfältige Auswahl der Elterntiere fördern, haften auch nach derzeitiger Rechtssprechung nicht für Schadensersatz. “

Beispiele für Urteile zum Thema Hundekauf

Welpe mit genetischem Fehler

Verkauft ein Hundezüchter einen Welpen und wird bei diesem Tier später zum Beispiel eine Fehlstellung des Sprunggelenks tierärztlich festgestellt, so haftet hierfür der Verkäufer nicht, wenn er bei der Auswahl der Zuchttiere darauf geachtet hat, dass genetische Fehler bei den Elterntieren nicht vorliegen. Denn in diesem Fall ist beim Hundeverkäufer kein Verschulden festzustellen. Er hat weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte sie auf einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen betreibt. Bundesgerichtshof VIII ZR 281/04

Welpe mit genetischem Defekt – Schadensersatz für einen genetisch kranken Hund

Verkauft ein Hundezüchter einen Welpen und wird bei diesem Hund eine genetisch bedingte Erkrankung festgestellt wie eine Fehlstellung des Sprunggelenks, so haftet hierfür der Hundezüchter nicht, wenn er bei der Auswahl der Zuchttiere darauf geachtet hat, dass der genetische Fehler bei den Elterntieren nicht vorliegen. Denn in diesem Fall ist beim Hundeverkäufer kein Verschulden festzustellen. Er hat weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte sie auf einem schon durch die Zeugung gegebenen Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Hundezucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen betreibt. Bundesgerichtshof VIII ZR 281/04 , BGH VIII ZR 1/05

Kaufpreisminderung für einen genetisch kranken Hund – volle Minderung des Kaufpreises eines genetisch erkrankten Hundes verpflichtet zur Rückgabe des Hundes

Ein Mann kaufte einen Hundewelpen von einem Hundezüchter. Der Kaufpreis des Hundes betrug 1.500 Euro. Kurze Zeit nach dem Hundekauf erkrankte der Hund an einer nicht heilbaren Erkrankung (Bluterkrankheit). Der gekaufte Hund entwickelte diese Erkrankung aufgrund eines genetischen Defektes, obwohl die Elterntiere nachweislich gesund waren. Eine Rückgabe des Welpen an den Hundezüchter kam für den neuen Hundebesitzer nicht infrage, daher verlangte er von dem Züchter Minderung des Kaufpreises. Auch einen Ersatz für den erkrankten Hund kam für den Hundekäufer sowie für den Hundezüchter nicht infrage. Das Gericht entschied, eine Minderung des Kaufpreises zu fast 100% kommt einem Rücktritt gleich und verpflichtet zur Rückgabe des Hundes an den Züchter. Amtsgericht Bremervörde, Urteil 5 C 154/16


Das heißt hier: Wenn der Kaufpreis voll erstattet wird, wurde in diesem Fall der Käufer zur Rückgabe des Hundes verpflichtet.


Welpe erkrankt an genetischen Hüftgelenksdysplasie (HD), Ellenbogengelenksdysplasie (ED)

Züchterhaftung bei genetisch erkranktem Hund. Haftet der Züchter für eine Hüftgelenkdysplasie (HD), Ellenbogengelenkdysplasie (ED)? Hat der Käufer eines genetisch erkrankten Hundes gegenüber dem Züchter einen Anspruch auf Bezahlung der Kosten einer Operation und weiterer Kosten? (Schadenersatz) Kann der Käufer den Kaufpreis mindern? Haftet der Züchter immer für eine genetisch bedingte Hüftgelenksdysplasie (HD) und einer Ellenbogengelenkdysplasie (ED)?
U.a. diese und weitere Fragen hatte das Landgericht Düsseldorf zu klären. Fünf Monate nach dem Kauf eines Welpen von einem Züchter, fing der gekaufte Hund an zu lahmen und es wurde eine schwere Hüftgelenkdysplasie (HD) und Ellenbogengelenkdysplasie (ED) diagnostiziert. Die Hundekäuferin verlangte von dem Züchter, aufgrund der genetischen Erkrankungen, Schadenersatz sowie Minderung des Kaufpreises. Das Gericht wies hingegen den Schadensersatz trotz des genetischen Defektes, der bei dem verkauften Hund nachzuweisen war, gegenüber dem Züchter ab und sprach der Hundekäuferin lediglich die Minderung des Kaufpreises zu.
Urteil Landgericht Düsseldorf Az. 12 O 18/07


Weiterführende Links:

Aktuelle Welpen

Bolonka Zwetna Zucht

Das Alte Jagdhaus